Wadokai Deutschland Sohonbu Satzung

WADOKAI DEUTSCHLAND SOHONBU

Satzung

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Wadokai Deutschland Sohonbu mit dem Zusatz „e. V.“ nach Eintragung und hat seinen Sitz in Berlin.

 

§ 2 Zweck

Wadokai Deutschland Sohonbu e. V. bekennt sich zum reinen Amateurgedanken und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports.

Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in der Sportart Wado-Ryu Karate. Der Verein fördert den Breitensport. Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training, an ausgerichteten Lehrgängen und an Prüfungen teilzunehmen.

Wadokai Deutschland Sohonbu e. V. orientiert sich in der sporttechnischen Ausführung der Karate-Übungen am JKF Wado-Kai in Japan in Zusammenarbeit mit dessen Dojos (Trainingsstätten) und Lehrern.

Er ist keine Konkurrenz zum Deutschen Karate Verband e. V., Stilrichtung Wado-Ryu, sondern eine Ergänzung und Unterstützung für die stilrichtungsspezifischen Belange im nationalen und internationalen Wado-Ryu-Bereich.

Wadokai Deutschland Sohonbu e. V. ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz rassischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können Einzelpersonen und Vereine werden, auf schriftlichen Antrag an den Vorstand. Sie müssen Mitglied im Deutschen Karate-Verband sein und sich der Stilrichtung Wado-Ryu zuordnen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Eine Aufnahmegebühr ist nach Maßgabe der Mitgliederversammlung zu zahlen.

 

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid. Gegen die Entscheidung ist binnen 4 Wochen die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend.

 

§ 6 Beiträge

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist jeweils im Januar fällig.

 

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

 

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand.

 


§ 8 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart, die jeweils alleinvertretungsberechtigt sind. Weitere Funktionen können nach Maßgabe der Mitgliederversammlung bestimmt werden.

Alle Ämter sind ehrenamtlich und werden für jeweils zwei Jahre gewählt.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand oder auf Antrag von einem Zehntel der Mitglieder einberufen.

Beschlüsse und Wahlen sind bei einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gültig. Eine Satzungsänderung bedarf der Zweidrittelmehrheit.

Vereine als Mitglieder haben je 3 Stimmen, Einzelpersonen als Mitglieder je 1 Stimme, wenn sie nicht durch einen Verein vertreten werden.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

 

§ 10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für zwei Jahre die Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins jährlich vor der Mitgliederversammlung zu prüfen und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.

 

§ 11 Protokoll

Über die Mitgliederversammlung ist ein von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterschreibendes Ergebnisprotokoll anzufertigen.

 

§ 12 Ordnungen

Der Vorstand kann Ordnungen erlassen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedürfen.

 

§ 13 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Versammlung beschließt über die Art der Auflösung. Ein nach der Auflösung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks verbleibendes Vermögen wird dem Deutschen Karate Verband e.V., Stilrichtung Wado-Ryu, zu Verfügung gestellt, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Gründung am 10. April 2004, geändert am 27. März 2005,  geändert am 10. September 2005, geändert am 11. Februar 2006, geändert am 11. Juni 2011, geändert am 07. Juni 2014.

Eingetragen beim Amtsgericht Charlottenburg 25401 NZ. St.Nr. 27/617/55094